Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 9. Oktober 2026
Englische Courtesy-Übersetzung: gainn.studio/en/terms (rechtlich maßgeblich ist diese deutsche Fassung)
§ 1 Geltung
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge der gainn.studio GmbH, Stuttgart ("gainn"), mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ("Kunde").
(2) Was gainn im Einzelnen leistet, steht im Angebot. Bei Widersprüchen geht das Angebot diesen AGB vor. In Fragen des Datenschutzes geht eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung beidem vor.
(3) Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn gainn ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Leistungen
(1) Inhalt, Umfang und Termine der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot. Dort ist festgelegt, ob gainn ein bestimmtes Ergebnis schuldet ("Ergebnisleistung", etwa einen Anwendungsfall im produktiven Betrieb zum Festpreis) oder eine Tätigkeit ("laufende Leistung", etwa Betrieb, Weiterentwicklung, Beratung oder Executive Education).
(2) gainn arbeitet in der Regel in den Systemen des Kunden und gemeinsam mit dessen Team. Die von gainn eingesetzten Personen unterstehen dabei allein den Weisungen von gainn.
(3) gainn darf qualifizierte Dritte einsetzen und steht für deren Leistung wie für die eigene ein.
(4) Termine sind verbindlich, wenn das Angebot sie ausdrücklich so bezeichnet.
(5) Änderungen des Leistungsumfangs vereinbaren die Parteien in Textform, einschließlich der Folgen für Vergütung und Termine. Bis zu einer Einigung arbeitet gainn auf der bisherigen Grundlage weiter.
§ 3 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und eine Vertretung.
(2) Der Kunde stellt rechtzeitig und kostenfrei bereit, was gainn für die Leistung braucht. Dazu gehören Zugänge und Berechtigungen zu den betroffenen Systemen, Daten, Dokumentation, Testumgebungen und die Zeit der Fachleute, die den Prozess kennen.
(3) Der Kunde steht dafür ein, dass er die bereitgestellten Daten und Inhalte für den vereinbarten Zweck verwenden darf. Für die Sicherung seiner Daten sorgt der Kunde, soweit gainn sie nicht ausdrücklich übernommen hat.
(4) Fehlt eine Mitwirkung, verschieben sich die betroffenen Termine angemessen. Mehraufwand, der dadurch entsteht, vergütet der Kunde gesondert, wenn gainn zuvor auf die fehlende Mitwirkung hingewiesen hat.
§ 4 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Festpreise für Ergebnisleistungen werden zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % bei Abnahme in Rechnung gestellt, soweit das Angebot nichts anderes vorsieht.
(3) Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.
(4) Eine erfolgsabhängige Vergütung richtet sich nach den im Angebot festgelegten Messgrößen, Ausgangswerten und Messzeitpunkten. Der Kunde stellt die Daten bereit, die für die Messung nötig sind. Eine Beteiligung von gainn am Kunden wird gesondert vereinbart.
(5) Reisekosten sowie nutzungsabhängige Kosten Dritter, insbesondere für Modelle, Cloud-Dienste und Lizenzen, trägt der Kunde, soweit das Angebot sie nicht ausdrücklich einschließt.
(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 5 Abnahme
(1) gainn teilt dem Kunden in Textform mit, wenn eine Ergebnisleistung abnahmebereit ist. Der Kunde prüft sie innerhalb von 10 Werktagen und erklärt die Abnahme oder benennt die festgestellten Mängel in Textform.
(2) Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. gainn behebt sie im Rahmen der Mängelhaftung.
(3) Die Ergebnisleistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb der Frist keinen wesentlichen Mangel benennt. gainn weist in der Mitteilung nach Absatz 1 darauf hin.
(4) Für abgrenzbare Teilergebnisse kann gainn Teilabnahmen verlangen.
§ 6 Mängel
(1) Mängel einer Ergebnisleistung behebt gainn nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Für Schadensersatz gilt § 10.
(2) Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach der Abnahme. Das gilt nicht bei Arglist und in den Fällen des § 10 Absatz 1.
(3) Kein Mangel liegt vor, soweit eine Abweichung darauf beruht, dass der Kunde oder Dritte die Ergebnisleistung ohne Zustimmung von gainn geändert haben oder dass Dritte ihre Systeme, Schnittstellen oder Modelle nach der Abnahme verändert haben. Die Anpassung an solche Veränderungen ist Gegenstand des laufenden Betriebs.
(4) Bei laufenden Leistungen zeigt der Kunde Beanstandungen unverzüglich an. gainn erbringt die betroffene Leistung in angemessener Frist erneut und ohne zusätzliche Vergütung.
§ 7 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung erhält der Kunde an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, sie für eigene Geschäftszwecke und die seiner verbundenen Unternehmen zu nutzen, zu ändern und weiterzuentwickeln. Zu den Arbeitsergebnissen gehören Quellcode, Konfigurationen, Workflows, Prompts und Dokumentation.
(2) gainn behält die Rechte an Methoden, Bausteinen, Vorlagen und Werkzeugen, die gainn mitbringt oder die nicht kundenspezifisch sind. gainn darf sie und das allgemeine Erfahrungswissen aus dem Auftrag für andere Kunden und eigene Produkte verwenden. Vertrauliche Informationen und Daten des Kunden sind davon ausgenommen.
(3) Die Daten des Kunden und die daraus entstehenden Inhalte, etwa ein Wissensgraph, stehen allein dem Kunden zu. gainn nutzt sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.
(4) Für Open-Source-Komponenten und Software Dritter gelten deren Lizenzbedingungen. gainn führt die verwendeten Komponenten in der Dokumentation auf.
(5) Standardprodukte von gainn werden nach gesonderten Bedingungen überlassen.
§ 8 Einsatz von KI
(1) gainn setzt bei der eigenen Arbeit KI-Werkzeuge ein, prüft deren Ergebnisse fachlich und bleibt für die gelieferte Leistung verantwortlich.
(2) Welche Modelle und Dienste Daten des Kunden verarbeiten und wo sie betrieben werden, legen die Parteien im Angebot oder in Textform fest. Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Kunden gibt gainn nur in Dienste, die der Kunde freigegeben hat.
(3) gainn baut Lösungen nachvollziehbar und sieht an den vereinbarten Stellen eine Freigabe durch Menschen vor. Ausgaben von KI-Modellen können im Einzelfall unzutreffend sein. Für die Verwendung einzelner Ausgaben und die darauf gestützten Entscheidungen im Geschäftsbetrieb ist der Kunde verantwortlich.
(4) Der Kunde setzt die Lösung in eigenem Namen ein und ist gegenüber Nutzern, Betroffenen und Behörden für die Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften verantwortlich, insbesondere der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). gainn liefert die dafür erforderliche technische Dokumentation als Teil der Leistung. Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne der Verordnung erstellt gainn nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.
§ 9 Vertraulichkeit, Datenschutz, Referenz
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, nutzen sie nur für die Zwecke des Vertrags und schützen sie mit angemessenen Maßnahmen. Die Pflicht besteht bis drei Jahre nach Vertragsende. Sie gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, die der Empfänger rechtmäßig ohne Vertraulichkeitspflicht erhalten oder selbst entwickelt hat oder die er aufgrund einer gesetzlichen Pflicht offenlegen muss.
(2) Verarbeitet gainn personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) gainn darf den Kunden mit Namen und Logo als Referenz nennen, solange der Kunde nicht widerspricht. Weitergehende Angaben, etwa Fallbeschreibungen oder Kennzahlen, veröffentlicht gainn nur mit Zustimmung des Kunden.
§ 10 Haftung
(1) gainn haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet gainn begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet gainn nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung angefallen wäre. Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Diese Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von gainn.
§ 11 Laufzeit, Kündigung, Übergabe
(1) Verträge über Ergebnisleistungen enden mit der Abnahme. Kündigt der Kunde vorher ohne wichtigen Grund, vergütet er die bis dahin erbrachten Leistungen und 15 % der Vergütung, die auf den noch nicht erbrachten Teil entfällt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass gainn ein geringerer Betrag zusteht.
(2) Verträge über laufende Leistungen laufen unbefristet. Beide Parteien können sie mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündigen, frühestens zum Ablauf einer im Angebot vereinbarten Mindestlaufzeit.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für gainn liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung länger als 30 Tage mit einer Zahlung in Verzug ist.
(4) Bei Vertragsende übergibt gainn die Arbeitsergebnisse samt Dokumentation, gibt Zugänge zurück und löscht die Daten des Kunden oder gibt sie heraus, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Auf Wunsch unterstützt gainn die Übergabe des Betriebs an den Kunden oder einen Dritten gegen angemessene Vergütung.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform.
(4) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.